Argumente für Mehrwertausgleich-Vorlage halten rechtlicher Prüfung nicht stand

In seinem Leserbrief behauptet Burkhard Huber, dass die Gemeinderats-Minderheit ihre Ablehnung einer Mehrwertabgabe von 40% haltlos begründe. Das Gegenteil ist der Fall: Seine Argumente halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

So geht Burkhard Huber von der grundlegenden Annahme aus, dass die Mehrwertabgabe «ja nur und erst dann» anfalle, «wenn zusätzliche Wertgewinne über Neu-, Um- oder Ergänzungsbauten realisiert werden». Das ist schlichtweg falsch. Die Mehrwertabgabe muss bereits im Zeitpunkt der Baufreigabe bezahlt werden und zwar auch dann, wenn der Eigentümer sein Grundstück nicht verkauft und somit gar keinen Wertgewinn realisiert (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 MAG). Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach der gesamten Differenz zwischen dem Verkehrswert vor und nach der Auf- oder Umzonung (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 MAG). Es spielt also nicht einmal eine Rolle, ob der Eigentümer seine Liegenschaft um die neu maximal zulässige Anzahl Geschosse erweitert oder ob er nur um eine anrechenbare Geschossfläche von 100qm aufstockt (§ 21 MAV). Er muss die volle Abgabe bezahlen, und zwar selbst dann, wenn sein Grundstück kleiner als die Freifläche von 1600qm ist, der Mehrwert aber mehr als CHF 250'000.- beträgt (§ 19 Abs. 4 MAG). Beim Beispiel mit der Aufstockung um 100qm wird diese Betragsgrenze in der Stadt Dübendorf problemlos bei Weitem überschritten. Die Mehrwertabgabe betrifft deshalb in Dübendorf sicher nicht nur Spekulanten und Grossgrundbesitzer.

Darum ist auch die Behauptung zumindest irreführend, dass bei «geeigneten Gebäuden (...) eine Aufstockung auch mit einer Renovation verbunden werden» kann. Reine Sanierungen lösen tatsächlich die Fälligkeit der Mehrwertabgabe nicht aus, sehr wohl jedoch, wie dargelegt, die Aufstockung oder sonstige Erweiterung ab 100qm anrechenbarer Geschossfläche (§ 21 MAV).

Wer als Grundeigentümer das Finanzierungsrisiko einer Aufstockung oder eines Neubaus eingeht, der muss im Übrigen sowieso alle Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuern, entrichtet ohnehin Vermögenssteuern und wird auch heute schon bei einem Verkauf mit Grundstückgewinnsteuern belastet.

Es lohnt sich darum wirklich, bei dieser überrissenen Vorlage genau hinzuschauen.