Mehrwertausgleichsfonds: Ja, aber

Am Montag hat sich der Gemeinderat unter anderem mit der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds befasst. Die FDP-Fraktion hat der Vorlage zugestimmt, wird aber bei den zu fördernden Projekten genau hinschauen.

Es handelt sich beim Mehrwertausgleichsfonds um ein neues Instrument, welches potenziell viele Ansprüche wecken wird. Wir erwarten vom Stadtrat, dass dieser die entsprechenden Gesuche vor allem nach deren effektivem Nutzen für die breite Öffentlichkeit beurteilen wird. Auf keinen Fall darf dieser dazu genutzt werden, reine Partikularinteressen zu befriedigen. Ausserdem sollen Gesuche nur bewilligt werden, wenn genügend Mittel im Fonds vorhanden sind.

Die FDP-Fraktion legt ausserdem Wert darauf festzuhalten, dass die Mittel des kommunalen Mehrwertausgleichfonds nur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes verwendet werden dürfen. In diesem Artikel wird unter anderem definiert, dass Massnahmen zulässig sind, die «günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen» sicherstellen. Sowohl das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz als auch die entsprechende Verordnung – wie auch die Dübendorfer Version – präzisieren zwar das Bundesrecht, verzichten aber auf eine abschliessende Aufzählung. Es darf angezweifelt werden, dass alle auf kantonaler und kommunaler Ebene vorgesehenen Verwendungszwecke auch wirklich mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Rechtliche Fragezeichen bestehen insbesondere beim Bau von sozialen Infrastrukturen oder Sporteinrichtungen, wie etwa einem Hallenbad. Eine hingegen klar zulässige Massnahme, nämlich die Sicherstellung eines genügenden Angebots an Parkplätzen für das Dübendorfer Gewerbe, fehlt überraschenderweise im Beispielkatalog der kantonalen und auch der Dübendorfer Verordnung. Und dies, obschon das Bundesrecht als klaren Planungsgrundsatz die «Sicherstellung der Versorgung mit Gütern» vorschreibt.

Die FDP-Fraktion wird im Rahmen der Finanzkompetenz des Gemeinderates Gesuche an den Ausgleichfonds nicht nur gemäss den Kriterien der Fonds-Verordnung prüfen, sondern konsequent auch in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Raumplanungsgesetz. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mittel des Ausgleichsfonds auch wirklich im Interesse einer breiten Öffentlichkeit eingesetzt werden und dass damit keine Partikularinteressen oder gar politisch motivierte Projekte verfolgt werden.