FDP Dübendorf - Statuten
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FDP Freisinnig-Demokratische Partei Dübendorf
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Statuten

I Zweck
Art. 1 FDP.Die Liberalen Dübendorf (FDP Dübendorf), nachstehend bezeichnet als Ortspartei, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP des Bezirks Uster, des Kantons Zürich und der Schweiz an.
Art. 2 Die Ortspartei bezweckt die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankengutes und die Behandlung der politischen Geschäfte des Bundes, des Kantons und insbesondere der Stadt Dübendorf.

 
II Mitgliedschaft
Art. 3 1 Mitglied kann werden, wer älter als 18 Jahre ist und sich zum liberalen Gedankengut bekennt. Die Mitgliedschaft steht auch Ausländern offen.

2 Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Wer neu nach Dübendorf zieht und bereits an einem anderen Ort Mitglied einer FDP Ortsgruppe ist, wird ohne weiteres Mitglied der Ortspartei und darüber umgehend informiert.
Art. 4 Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aus der Ortspartei ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss an die Generalversammlung rekurrieren. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.

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III Organisation
Art. 5 Die Organe der Partei sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Parteiversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Die Fraktion des Gemeinderates
Art. 6 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie ist jährlich bis spätestens Ende Mai durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung mit Angabe der Traktandenliste erfolgen. Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 7 Mindestens 15 Mitglieder können mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.

Art. 8
Der Generalversammlung obliegen
– die Genehmigung der Statuten
– die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
– die Abnahme der Rechnung
– die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– die Bestimmung der Jahresziele der Ortspartei
– jedes zweite Jahr die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
– die Behandlung von Rekursen
Art. 9

Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich im Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen. Insbesondere obliegen ihr die Bestätigung der Nominationen von Kandidaten für Urnenwahlen, die Ausgabe der Parteiparolen für Urnenabstimmungen sowie die Meinungsbildung über wichtige Angelegenheiten der Politik in Staat und Gemeinde.

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Art. 10 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss der FDP- Gemeinderatsfraktion angehören. Unter Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 11 Dem Vorstand obliegen
– die administrative Führung der Ortspartei
– die Vertretungen der Ortspartei nach aussen
– die Bestimmung der Bezirksdelegierten
– die Bestimmung des kantonalen Delegierten aus seinen Reihen
– die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
– die Nomination von Kandidaten für Behörden und Kommissionen
– die Propaganda und Werbung sowie die Presseinformation
– die Pflege der Verbindung zwischen den Parteimitgliedern und der FDP-Gemeinderatsfraktion
– die Anordnung von Parteiversammlungen sowie die Organisation anderer Veranstaltungen
Art. 12 Zu den Vorstandsitzungen ist in der Regel schriftlich einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Art. 13 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Ortspartei führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit Aktuar oder Kassier.
Art. 14 Die FDP-Fraktion des Gemeinderates pflegt den engen Kontakt mit dem Vorstand der Ortspartei. An den Parteiversammlungen nimmt mindestens ein Mitglied der Fraktion teil. Die Gemeinderäte sind nicht an Parteibeschlüsse gebunden.

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IV Rechnungswesen
Art. 15 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

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V Statutenrevision
Art. 16 Änderungen der Statuten können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben.

 
VI Auflösung der FDP
Art. 17 Die Auflösung der Ortspartei kann nur mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Auflösung als Traktandum besonders aufzuführen. Ein allenfalls verbleibendes Vermögen fällt an die FDP.Die Liberalen Bezirk Uster.

 

Dübendorf, 25. März 2010

Der Präsident: Der Aktuar:
Rudolf Herter Melchior Volz
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