| I |
Zweck |
| Art. 1 |
FDP.Die Liberalen Dübendorf (FDP Dübendorf), nachstehend
bezeichnet als Ortspartei, ist ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und gehört als Ortsgruppe
der FDP des Bezirks Uster, des Kantons Zürich und der Schweiz
an. |
| Art. 2 |
Die Ortspartei bezweckt die Pflege und die Förderung
des liberalen Gedankengutes und die Behandlung der politischen Geschäfte
des Bundes, des Kantons und insbesondere der Stadt Dübendorf. |
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| II |
Mitgliedschaft |
| Art. 3 |
1 Mitglied kann werden, wer älter als 18 Jahre ist und sich
zum liberalen Gedankengut bekennt. Die Mitgliedschaft steht auch Ausländern
offen. |
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2 Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher
über die Aufnahme entscheidet. Wer neu nach Dübendorf
zieht und bereits an einem anderen Ort Mitglied einer FDP Ortsgruppe
ist, wird ohne weiteres Mitglied der Ortspartei und darüber
umgehend informiert. |
| Art. 4 |
Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe
aus der Ortspartei ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann gegen
den Ausschluss an die Generalversammlung rekurrieren. Der Entscheid
der Generalversammlung ist endgültig. |
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| III |
Organisation |
| Art. 5 |
Die Organe der Partei sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Parteiversammlung
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
e) Die Fraktion des Gemeinderates |
| Art. 6 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie ist jährlich
bis spätestens Ende Mai durch den Vorstand einzuberufen. Die
Einladung der Mitglieder muss mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung
mit Angabe der Traktandenliste erfolgen. Anträge der Mitglieder
sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich
an den Vorstand zu richten. |
| Art. 7 |
Mindestens 15 Mitglieder können mit schriftlicher Begründung
eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
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| Art. 8 |
Der Generalversammlung obliegen
die Genehmigung der Statuten
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
die Abnahme der Rechnung
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– die Bestimmung der Jahresziele der Ortspartei
jedes zweite Jahr die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes
und der Rechnungsrevisoren
die Behandlung von Rekursen
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| Art. 9 |
Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich
im Kompetenzbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes liegen.
Insbesondere obliegen ihr die Bestätigung der Nominationen
von Kandidaten für Urnenwahlen, die Ausgabe der Parteiparolen
für Urnenabstimmungen sowie die Meinungsbildung über wichtige
Angelegenheiten der Politik in Staat und Gemeinde.
Anfang
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| Art. 10 |
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss der FDP-
Gemeinderatsfraktion angehören. Unter Leitung des Präsidenten
konstituiert sich der Vorstand selbst. |
| Art. 11 |
Dem Vorstand obliegen
– die administrative Führung der Ortspartei
die Vertretungen der Ortspartei nach aussen
– die Bestimmung der Bezirksdelegierten
– die Bestimmung des kantonalen Delegierten aus seinen Reihen
die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
die Nomination von Kandidaten für Behörden und Kommissionen
die Propaganda und Werbung sowie die Presseinformation
die Pflege der Verbindung zwischen den Parteimitgliedern und
der FDP-Gemeinderatsfraktion
die Anordnung von Parteiversammlungen sowie die Organisation
anderer Veranstaltungen |
| Art. 12 |
Zu den Vorstandsitzungen ist in der Regel schriftlich einzuladen.
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse
auf dem Zirkularweg gefasst werden. |
| Art. 13 |
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Ortspartei führt
der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit Aktuar
oder Kassier. |
| Art. 14 |
Die FDP-Fraktion des Gemeinderates pflegt den engen Kontakt mit
dem Vorstand der Ortspartei. An den Parteiversammlungen nimmt mindestens
ein Mitglied der Fraktion teil. Die Gemeinderäte sind nicht an
Parteibeschlüsse gebunden. |
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Anfang |
| IV |
Rechnungswesen |
| Art. 15 |
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die
Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, welche nicht dem Vorstand
angehören dürfen. |
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Anfang |
| V |
Statutenrevision |
| Art. 16 |
Änderungen der Statuten können durch die Generalversammlung
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Änderungsanträge
sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt
zu geben. |
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| VI |
Auflösung der FDP |
| Art. 17 |
Die Auflösung der Ortspartei kann nur mit Zustimmung von 4/5 der
anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung beschlossen werden.
In der Einladung ist die Auflösung als Traktandum besonders aufzuführen.
Ein allenfalls verbleibendes Vermögen fällt an die FDP.Die
Liberalen Bezirk Uster. |
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Dübendorf, 25. März 2010
| Der Präsident: |
Der Aktuar: |
| Rudolf Herter |
Melchior Volz |
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